Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung des ASP-Services von RETIS Gebäudemanagement GmbH (auch als PDF zum Download verfügbar).

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen für die Erbringung des Dienstes „Technisches Gebäudemanagement“ regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Leistungs- bezügerin und der RETIS Gebäudemanagement GmbH („RETIS“). RETIS erbringt gegenüber der Leistungsbezügerin „Application Service Providing“ – Leistungen („ASP-Services“) auf Grundlage der folgenden Bestimmungen.

2. Leistungsumfang

2.1. RETIS stellt die Funktionalität der Anwendung zur Nutzung durch die Leistungsbezügerin über das Internet zur Verfügung. Zu diesem Zweck räumt RETIS der Leistungsbezügerin für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschliessliche Recht ein, die Anwendung auf den informationstechnischen Systemen von RETIS selbst zu dem in der Software beschriebenen Zweck zu nutzen. Eine Überlassung der Anwendung an die Leistungsbezügerin erfolgt nicht. Soweit RETIS während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades bereitstellt, gilt das vorstehend gewährte Nutzungsrecht auch für diese.
2.2. RETIS stellt der Leistungsbezügerin den für den Betrieb der Software nötigen Speicherplatz zur Verfügung. Auf diesem Speicherplatz kann die Leistungsbezügerin eigene Daten, Informationen und Inhalte („Content“) ablegen und diese im Zusammenhang mit der Anwendung nutzen.
2.3. RETIS stellt die Dokumentation der Anwendung ausschliesslich in elektronischer Form als Hilfe- Buttons in der Software direkt zur Verfügung. Die Leistungsbezügerin darf diese Dokumentation für die Nutzung der ASP-Services speichern, ausdrucken und in angemessener Zahl vervielfältigen. Sie ist nicht berechtigt, die Dokumentation anderen als den zur Nutzung der ASP-Services berechtigten Personen zugänglich zu machen.
2.4. RETIS stellt einen kostenlosen E-Mail-Support zur Verfügung. Der E-Mail-Support dient der Unterstützung der Leistungsbezügerin bei der Inanspruchnahme der ASP-Services sowie der Annahme von Störungsmeldungen der Leistungsbezügerin.
2.5. RETIS stellt die ASP-Services gemäss Beschrieb der SLA/Lizenzvertrag zur Verfügung. Diese Zeit umfasst ausdrücklich nicht Zeiten, in denen die ASP-Services wegen Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung stehen. RETIS hat das Recht, die ASP- Services für Wartungsarbeiten zu unterbrechen und somit die Verfügbarkeit einzuschränken. RETIS gewährleistet, dass die maximale Unterbrechungszeit nicht mehr als zwei
aufeinander folgende Tage beträgt. RETIS wird der Leistungsbezügerin über die Durchführung von Wartungsarbeiten via E-Mail oder über das Webportal vorgängig informieren. Während der Durchführung von Wartungsarbeiten besteht kein Anspruch auf die Nutzung der ASP-Services.
2.6. Leistungsübergabepunkt für die ASP-Services ist der Routerausgang im Rechenzentrum. RETIS übernimmt keine Verantwortung für die Übertragung der Daten zwischen Leistungsbezügerin und dem Leistungsübergabepunkt.
2.7. RETIS gewährleistet während der Laufzeit des Vertrages die Aufbewahrung der über die ASP- Services eingegebenen Daten und hochgeladenen Dokumente.
2.8. Weitere Leistungen, wie z.B. die Anpassung oder Einrichtung der Anwendung, Schulungsleistungen, oder die Übernahme von Leistungsbezügerdaten erbringt RETIS, soweit dies mit der Leistungsbezügerin vereinbart wurde. Zusatzleistungen werden vereinbarungsgemäss oder gemäss separatem Angebot gesondert in Rechnung gestellt.
2.9. Soweit RETIS im Einzelfall auf Wunsch der Leistungsbezügerin Leistungen Dritter vermittelt, kommen Verträge über die vermittelten Leistungen ausschliesslich zwischen der Leistungsbezügerin und dem Dritten zu den jeweils zwischen ihnen vereinbarten Geschäftsbedingungen zustande.
2.10. Der Vertragsgebühr liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarife zugrunde. Ändern sich diese, so ist RETIS berechtigt, die Preise jeweils zur nächsten Rechnungsstellung der ASP-Maintenance anzugleichen.

3. Pflichten der Leistungsbezügerin

3.1. Die Leistungsbezügerin wird selbst und auf ihre Kosten alle erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen schaffen, die auf ihrer Seite für die Nutzung der ASP-Services erforderlich sind.
3.2. RETIS stellt die Zugangsdaten einem von der Leistungsbezügerin zu benennenden Ansprechpartner zur Verfügung. Die Leistungsbezügerin wird über diesen Ansprechpartner nur den jeweils berechtigten Benutzern Zugangsdaten weitergeben, welche die ASP-Services ausschliesslich bestimmungsgemäss verwenden und die in den Ziffern Datenschutz und Datensicherheit beschriebenen Regeln beachten.
3.3. Die Leistungsbezügerin darf bei der Nutzung der Anwendung nicht mit ihrem Nutzungsverhalten gegen die guten Sitten verstossen, Personen Schaden zufügen oder ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, gewerbliche Schutz-, Urheber- oder sonstige Eigentumsrechte verletzen, Inhalte mit Viren, Trojanischen Pferden oder sonstigen Schadprogrammen übermitteln oder Inhalte eingeben, speichern oder abrufen, zu denen sie nicht befugt ist – insbesondere wenn dies gegen die Geheimhaltungspflicht verstösst oder rechtswidrig ist.
3.4.  Die Leistungsbezügerin gewährt RETIS ein unwiderrufliches, nicht ausschliessliches, übertragbares, unterlizenzierbares, unentgeltliches und weltweites Recht, von der Leistungsbezügerin an RETIS übermittelte Eingaben ganz oder teilweise zu nutzen, zu reproduzieren, zu bearbeiten, zu verteilen, auszuführen und anzuzeigen, soweit dies erforderlich ist, damit RETIS seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Leistungsbezügerin in Rahmen dieses Vertrages erfüllen kann. Die Leistungsbezügerin garantiert, dass sie dazu berechtigt ist, RETIS die unter diesem Punkt aufgeführten Rechte einzuräumen.
3.5.  Die Leistungsbezügerin gewährt RETIS ein unwiderrufliches, nicht ausschliessliches, übertragbares, unterlizenzierbares, unentgeltliches und weltweites Recht, von der Leistungsbezügerin an RETIS übermittelte und zur Aufnahme ins Technische Gebäudemanagement bestimmte Daten ganz oder teilweise zu nutzen, zu reproduzieren, zu bearbeiten, zu verteilen, auszuführen und anzuzeigen. Die Leistungsbezügerin garantiert, dass sie dazu berechtigt ist, RETIS die unter diesem Punkt aufgeführten Rechte einzuräumen.
3.6.  RETIS übernimmt keine Verantwortung für die Qualität der durch die Leistungsbezügerin übermittelten Inhalte. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Leistungsbezügerin an RETIS übermittelten Daten durch RETIS erfolgt nicht oder nur teilweise (hauptsächlich während der Schulungszeit). Die Leistungsbezügerin stellt RETIS von allen Ansprüchen und Forderungen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit Inhalten und Ergebnissen gegen RETIS erheben.
3.7.  Die Leistungsbezügerin wird RETIS im erforderlichen Umfang unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Daten und andere Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen, so dass RETIS ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen ordnungsgemäss nachkommen kann. Die Leistungsbezügerin benennt zu diesem Zweck einen Ansprechpartner, der über die erforderlichen Informationen verfügt und die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen treffen kann.
3.8.  RETIS darf den Zugang zu den ASP-Services jederzeit sperren, wenn die Leistungsbezügerin gegen ihre Pflichten aus diesen Bedingungen verstösst oder diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht. Weiterhin darf RETIS sämtliche mit dem Verstoss in Zusammenhang stehenden Daten und Inhalte löschen. Aufwendungen, die hierdurch bei RETIS entstehen, werden der Leistungsbezügerin in Rechnung gestellt.
3.9. Die Leistungsbezügerin garantiert RETIS, dass sämtliche von ihr benannten Benutzer die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen zur Nutzung der ASP-Services ebenfalls befolgen.

4. Datenschutz und Datensicherheit

4.1. Jede Person, die sich mit Benutzernamen und dazugehörigem Passwort legitimiert (Selbstlegitimation), gilt für RETIS als berechtigt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um eine zugriffsberechtigte Person handelt.
4.2. Die Leistungsbezügerin bzw. der Bevollmächtigte der Leistungsbezügerin ist verpflichtet, die zwecks Legitimation zur Verfügung gestellten schriftlichen und elektronischen Mitteilungen besonders sorgfältig aufzubewahren. Passwörter sind geheim zu halten und dürfen keinesfalls anderen Personen offen gelegt oder gar weitergegeben werden. Passwörter dürfen keine leicht zu ermittelnden Zeichenfolgen sein und dürfen keine Rückschlüsse auf den jeweiligen Benutzer zulassen (wie etwa Namen, Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen etc.). Besteht Grund zur Annahme, dass eine unbefugte Person Kenntnis von Zugangsdaten erhalten hat, muss die Leistungsbezügerin bzw. der Bevollmächtigte der Leistungsbezügerin das Passwort unverzüglich ändern oder den Zugang sperren oder löschen lassen. Die Leistungsbezügerin trägt die umfassende Verantwortung dafür, dass sämtlich auf Leistungsbezügerseite beteiligten Personen die vorstehenden Pflichten einhalten. Hat RETIS Grund zu der Annahme, dass Personen die ASP- Services unberechtigt nutzen, so ist sie zur Sperrung und gegen Überlassung neuer Zugangsdaten berechtigt.
4.3. Diese Regelung für die Legitimierung von Benutzern bedeutet, dass die Risiken beim Zugriffsberechtigten liegen, die sich aus der Manipulation an dessen EDV-System durch Unbefugte und/oder aus der missbräuchlichen Verwendung der Zugangsdaten ergeben. Die Leistungsbezügerin ist sich hinsichtlich der Risiken bewusst, die sich aus der Tatsache ergeben, dass der Datenverkehr zwar über eine verschlüsselte Verbindung (wie SSL/TLS), aber über öffentliche Einrichtungen (wie etwa öffentliche oder private Datenübermittlungsnetze, Internetserver) erfolgt. Wird von der Leistungsbezügerin auf den PCs ihrer Benutzer zusätzliche, nicht für die ASP-Services notwendige Software eingesetzt, so dass eine ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt wird bzw. mit einer solchen in Widerspruch steht, so trägt die Leistungsbezügerin jeden aus einer solchen Verletzung resultierenden Schaden.
4.4. RETIS wird zur Gewährleistung der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz vor unerlaubten Zugriffen auf die Daten der Leistungsbezügerin angemessene technische Lösungen (z.B. Firewalls) einsetzen, nach dem neusten Stand der Technik um den bestmöglichen Schutz zu erreichen. RETIS ist dazu berechtigt, mit schädigendem Code versehenes Datenmaterial zu löschen, wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise wirksam behoben werden kann.
4.5. RETIS garantiert eine Sicherung der Daten nach dem Stand der Technik. Regelmässige Backups sichern, eine Backuplaufzeit von mindestens 7 Tagen.
4.6. Für die Einhaltung von Archivierungs- und Löschungspflichten, z.B. handelsrechtlicher oder steuerlicher Art, ist die Leistungsbezügerin selbst verantwortlich. Sie wird erforderlichenfalls die Löschung oder Sperrung der Daten selbst vornehmen oder RETIS hierzu anweisen. Soweit RETIS nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Durchführung von Datensicherungen verpflichtet ist, die nach der Wiederherstellung im Falle des Datenverlustes dienen, bleiben diese Verpflichtungen unberührt.

5. Änderung der vertraglichen Leistungen

5.1. RETIS wird für die der Erbringung der ASP- Services zugrunde liegende Software nach seinem Ermessen neue Versionen, Updates oder Upgrades zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung solch neuer Versionen oder Funktionen werden der Leistungsbezügerin per E-Mail oder über das Webportal mitgeteilt. RETIS ist berechtigt, die Funktionalität der Anwendung durch die bereitgestellten neuen Versionen, Updates oder Upgrades zu erweitern oder anzupassen. Die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Grundfunktionalitäten bleiben jedoch erhalten.
5.2. Soweit RETIS unter diesem Vertrag unentgeltliche Leistungen erbringt, kann sie diese jederzeit einstellen. RETIS wird die Leistungsbezügerin von der Einstellung der Leistungen per E-Mail oder im Webportal informieren.

6. Vergütung

6.1. Die Gebühr für die Nutzung der ASP-Services ist im Angebot festgelegt. Für dort nicht vereinbarte Leistungen, die RETIS im Auftrag der Leistungsbezügerin erbringt, müssen die Preise gesondert vereinbart werden.
6.2. Neben den Gebühren wird die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.3. Während eines Zahlungsverzugs der Leistungsbezügerin in nicht unerheblicher Höhe ist RETIS berechtigt, den Zugang zu den ASP- Services zu sperren. Dies entbindet die Leistungsbezügerin aber nicht von ihrer Zahlungspflicht.
6.4. Die Aufrechnung der Leistungsbezügerin oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber RETIS ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.5. Die Rechnungsstellung für Jahresgebühren des ASP-Services erfolgt jährlich im Voraus. Die Leistungsbezügerin verpflichtet sich, die Rechnung innert 30 Tagen zu bezahlen.

7. Mängelhaftung

7.1. RETIS haftet nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die von RETIS erbrachten Leistungen, soweit die Beeinträchtigung nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit gemäss Ziffer 2.5 beruht. Aufgrund der Beschaffenheit von Netzverbindungen übernimmt RETIS keine Haftung für die Erreichbarkeit ihrer informationstechnischen Systeme.

7.2. RETIS übernimmt die Pflege der ASP-Services. Dazu wird RETIS gemäss den SLA/Lizenzvertrag Mängel und Störungen der vertraglich geschuldeten Leistungen diagnostizieren und beseitigen. Mängel sind reproduzierbare Abweichungen von den vertraglichen Spezifikationen. Bei dem Einsatz von Software Dritter, die RETIS zur Nutzung durch die Leistungsbezügerin im Rahmen der ASP-Services lizenziert hat, besteht die Haftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren neuen Releases, Updates oder Mängelkorrekturen.

7.3. Sollten aus von RETIS zu vertretenden Umständen ASP-Services nicht, nicht vertragsgemäss oder mangelhaft erbracht werden, so ist RETIS verpflichtet, diese ASP-Services innerhalb angemessener Frist vertragsgemäss zu erbringen, wenn und soweit die Leistungsbezügerin dies unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Nichterbringung der nicht vertragsgemässen oder mangelhaften Erbringung der ASP-Services schriftlich angezeigt hat. Gelingt RETIS das vertragsgemässe Erbringen auch nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist der Leistungsbezügerin, welche mindestens vier Wochen betragen muss, nicht, ist die Leistungsbezügerin berechtigt, diesen Vertrag in Bezug auf die betroffene Leistung ausserordentlich zu kündigen. Dieser ausserordentlichen Kündigung bedarf es der Schriftform.

7.4. Die Ansprüche der Leistungsbezügerin nach Ziffer 7 dieses Vertrages stehen der Leistungsbezügerin nur dann zu, wenn er die Mängel und anderen Störungen unverzüglich schriftlich, ggf. vorab per E-Mail oder Telefon, meldet und RETIS alle für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen übermittelt.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

8.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist RETIS verpflichtet, die ASP-Services in dem Land, in dem die Leistungsbezügerin ihren vertragsschliessenden Wohn- bzw. Geschäftssitz unterhält, frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechten“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von RETIS erbrachte, vertragsgemäss genutzte Lieferungen gegen die Leistungsbezügerin berechtigte Ansprüche erhebt, haftet RETIS gegenüber der Leistungsbezügerin wie folgt:
a) RETIS wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden ASP-Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist dies RETIS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen der Leistungsbezügerin die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann die Leistungsbezügerin nicht verlangen.
b) Die Pflicht von RETIS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich abschliessend nach Ziffer 9.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen seitens RETIS bestehen nur, soweit die Leistungsbezügerin RETIS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und RETIS alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt die Leistungsbezügerin die Nutzung der ASP- Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist sie verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
8.2. Ansprüche der Leistungsbezügerin sind ausgeschlossen, soweit sie die Schutzverletzung zu vertreten hat.
8.3. Ansprüche der Leistungsbezügerin sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Leistungsbezügerin, durch eine von RETIS nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistungsbezügerin die ASP-Service unsachgemäss eingesetzt hat.
8.4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend.
8.5. Die Ansprüche der Leistungsbezügerin gegen RETIS nach Ziffer 8 verjähren innerhalb von 12 Monaten.
8.6. Weitergehende oder andere als die in der Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen RETIS und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Da die Ergebnisse und Resultate der ASP- Services wesentlich von den Eingaben der Leistungsbezügerin abhängig sind, schliesst RETIS ausdrücklich jegliche Haftung für direkte und/oder indirekte Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus, die auf den Einsatz der ASP-Services zurückzuführen sind. Zudem lehnt RETIS auch die Haftung für reine Vermögensschäden, die nicht auf einen Personen- und/oder Sachschäden zurückzuführen ist, ab.
9.2. Eine Haftung aus Datenverlust für Rekonstruktionen sowie für indirekte Schäden, insbesondere Schäden, die durch Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen der Leistungsbezügerin entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. RETIS haftet nicht für fehlerhafte Funktionen von Netzinfrastrukturen, Netzwerkverbindungen und Rechenzentrumsdienstleistungen eines Dritten.
9.3. Kommt RETIS mit der Erbringung ihrer Leistungen in Verzug, ohne dass ein Fall der fehlenden Verfügbarkeit gemäss Ziffer 2.5 vorliegt, und beweist die Leistungsbezügerin, dass ihm dadurch Schäden oder Aufwendungen entstanden sind, kann er Schadensersatz beanspruchen. Verzögerung wegen höherer Gewalt, z.B. Naturereignissen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Terrorismus, Streik, Aussperrung, das Selbstverschulden der Leistungsbezügerin sowie Drittverschulden etc. hat RETIS nicht zu vertreten.
9.4. Die Leistungsbezügerin ist verpflichtet, auf Verlangen von RETIS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob sie wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt, weiter auf die Leistung besteht und/oder welche der ihr zustehenden Ansprüche bzw. Rechte sie geltend macht.
9.5. Weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche der Leistungsbezügerin, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Daten, Informationen oder Mängelfolgeschäden – sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
9.6. Sofern die Leistungsbezügerin nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf von 12 Monaten nach Schadeneintritt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.7. RETIS behält sich ausdrücklich vor, die Software ganz oder teilweise nach Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung vorübergehend oder endgültig einzustellen.
9.8. Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde, ausserhalb des Verantwortungsbereichs von RETIS liegende Webseiten (Hyperlinks), haftet RETIS nicht für den Inhalt der Webseiten.

10. Folgen der Vertragsbeendigung
10.1. Mit der Beendigung des Vertrages enden die der Leistungsbezügerin eingeräumten Rechte zur Nutzung der ASP-Services. Die Rechte der Leistungsbezügerin an den von ihr unter der Nutzung der ASP-Services erzielten Arbeitsergebnisse, insbesondere Rechte an den verarbeiteten Daten, bleiben davon unberührt.
10.2. Die Leistungsbezügerin hat das Recht, bis spätestens drei Monate nach Vertragsbeendigung die Daten in elektronischer Form und zu den in der Preisliste festgesetzten Kosten anzufordern. Der Leistungsbezügerin wird in diesem Fall ausschliesslich Rohdaten und hochgeladene Dokumente geliefert. Im Falle einer ausserordentlichen Vertragsbeendigung durch RETIS werden die oben erwähnten Daten ebenfalls innerhalb von drei Monaten durch RETIS zur Verfügung gestellt.

11. Vertraulichkeit, Unteraufträge
11.1. Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung erhalten und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Die Vertragspartner werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
11.2. RETIS kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unterauftragnehmern der Ziffer 11.1 entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

12. Laufzeit, Kündigung

12.1 Der Vertrag wird für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Wird der Vertrag von keiner Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende eines Jahres gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.
12.2.  Unbeschadet der Ziffer 12.1 ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhalten einer Frist schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den in diesem Vertrag genannten Fällen sowie dann vor, wenn die Leistungsbezügerin trotz angemessener Nachfristsetzung ihrer Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ein Vertragspartner in sonstiger Weise gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstösst oder in Folge von höherer Gewalt oder unmittelbarer Insolvenzgefahr oder Insolvenz dem kündigenden Vertragspartner ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
12.3. Alle Kündigungen bedürfen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schriftform.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1. Der Dienstleistungsvertrag zwischen der Leistungsbezügerin und RETIS untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, insbesondere den relevanten Bestimmungen des Obligationsrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
13.2. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz von RETIS, sofern das Gesetz nicht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorsieht. RETIS ist indessen berechtigt, die Leistungsbezügerin auch an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.

14. Übertragungen, Mittelungen, Nebenabreden

14.1. RETIS kann Forderungen jederzeit an Dritte abtreten. Weiterhin kann RETIS Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn die Leistungsbezügerin nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird RETIS in einer solchen Mitteilung hinweisen.
14.2. Mitteilungen durch RETIS an die Leistungsbezügerin erfolgen rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail- Adresse der Leistungsbezügerin. Änderungen der Daten der Leistungsbezügerin sind RETIS unverzüglich mitzuteilen.
14.3. Vertragsänderungen und Nebenabreden sowie Kündigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ist RETIS die schriftliche Übermittlung eines Dokuments an die Leistungsbezügerin wegen dessen Verstosses gegen Ziffer 14.2 nicht möglich, so ist RETIS berechtigt, die in Satz 1 genannten Erklärungen auch per E-Mail zu übermitteln.

15. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

15.1. RETIS ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Leistungsbezügerin werden diese Änderungen oder Ergänzungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist schriftlich oder per E-Mail oder in sonst geeigneter Form mitgeteilt.
15.2. Widerspricht die Leistungsbezügerin den geänderten Bedingungen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang nicht, werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Widerspricht die Leistungsbezügerin fristgemäss, so ist RETIS berechtigt, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen. Hierauf wird RETIS in der Mitteilung hinweisen.
15.3. Sind die Änderungs- oder Ergänzungsmitteilungen aus zwingenden rechtlichen Gründen für RETIS unerlässlich, so entfallen die Ankündigungspflicht und das Widerspruchsrecht der Leistungsbezügerin sowie etwaige Schadensersatzansprüche aus diesem Grund.

16. Teilnichtigkeit

16.1. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den eingangs erwähnten Dienstleistungen nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, gilt der Rest der Bestimmungen weiter. Die Parteien werden die Bestimmungen sodann so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.

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